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Steuer- und Anwaltskanzlei
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Aktuelles

Einkommensteuer

BMF-Schreiben zur privaten Nutzung des betrieblichen PKW

Die sogenannte 1- Prozent-Regelung für die private PKW-Nutzung wurde für alle PKW, die nach dem 31.12.2005 genutzt werden, auf solche Fahrzeuge begrenzt, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 7. Juli 2006 dargelegt, dass der Steuerpflichtige die betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs darzulegen und glaubhaft zu machen hat.

Hierzu wurden beispielhaft folgende Möglichkeiten aufgezeigt:

  • Eintragungen im Terminkalender
  • Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern
  • Reisekostenaufstellungen
  • andere Abrechnungsunterlagen
  • formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Monaten.

Hierbei reicht es aus, wenn die betrieblich veranlassten Fahrten mit dem jeweiligen Anlass und der zurückgelegten Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende der Fahrtzeit (betriebliche Anteile) aufgezeichnet werden.
Insbesondere die letzte Möglichkeit sollte ins Auge gefasst werden. Wer also die 1- Prozent-Regelung anwenden will, sollte für den repräsentativen Zeitraum von drei Monaten die betrieblichen Fahrten, ähnlich einem Fahrtenbuch, aufzeichnen.
Ist die Aufzeichnung einmal durchgeführt worden, und ändern sich die Verhältnisse in Bezug auf Art und Umfang der Tätigkeit oder in Bezug auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder die Familienheimfahrten nicht wesentlich, brauchen Sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen keine weiteren Nachweise oder Glaubhaftmachung zu erbringen. Es gibt aber noch Ausnahmeregelungen, die im Einzelfall zu beachten sind.
Die neue Regelung soll keine Veränderung für die Besteuerung der privaten Nutzung der an Arbeitnehmer überlassenen Pkw zur Folge haben.

Beschränkung der Entfernungspauschalen für Pendler

15-prozentige pauschale Versteuerung für Arbeitgeberzuschuss zukünftig kaum mehr möglich

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 und der Regelung, dass die Fahrtkosten erst ab dem 20. Entfernungskilometer wie Werbungskosten anerkannt werden können, ist auch eine Pauschalbesteuerung mit 15 Prozent bis zu dieser Kilometerzahl nicht mehr möglich. Es kommt daher zu einer Versteuerung und zu einer Sozialversicherungspflicht dieses Arbeitgeberzuschusses.

Wegfall des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs der Entfernungs- pauschale

Schon mit Wirkung ab 1.1.2001 hatte der Gesetzgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs/Arbeitsstätte an Stelle der tatsächlichen Kosten und an Stelle der km -Pauschbeträge eine verkehrsmittel- unabhängige Entfernungspauschale, unabhängig davon, ob überhaupt Aufwendungen anfallen, zum Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten bestimmt.
Mit dem Steueränderungsgesetz ist der Abzug von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs/Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten aufgehoben worden (§§ 9 (2), 4(5) EStG).
Eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips wird vom Gesetzgeber hierin nicht gesehen!
Der derzeitige Gesetzgeber verletzt nach unserer Auffassung jegliche Scham und Rücksicht vor den Grundsätzen von Gerechtigkeit und Verfassung!
Er fingierte zur Beitreibung von Steuereinnahmen Grundsätze, die mit Recht und Gerechtigkeit nach meiner Auffassung nichts mehr zu tun haben. So fingiert er zum Beispiel, dass die Berufssphäre erst am Werkstor beginnt. Die Wahl des Wohnorts sei vornehmlich eine private Entscheidung.
Diese Auffassung kann und werde ich gedanklich niemals nachvollziehen! Hier werden dem Arbeitnehmer und Unternehmer eindeutig allein durch den Beruf veranlasste Kosten aberkannt.
Die Politiker selbst bedienen sich über eine Werbungskostenpauschale (natürlich steuerfrei) und holen sich das dann beim Arbeitnehmer, Beamten, kleinen Selbstständigen ohne Skrupel!
Wir werden hier gegen jeden Steuerbescheid, der die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als beruflich bedingt anerkennt, in Absprache mit den Mandanten, Rechtsmittel einlegen.
Auf der gleichen Wellenlänge bewegen sich unsere Politiker mit der Auffassung, die Renten letztlich vollständig zu besteuern, aber die Beiträge hierzu nicht vollständig als Werbungskosten zuzulassen.
Ebenso verfassungswidrig verhalten sich die Politiker mit der erhöhten Besteuerung der derzeitigen Renten in Höhe von 50% fiktivem Ertragsanteil.
Tatsächlich kann man bei den tatsächlich gezahlten Rentenbeiträgen wohl überhaupt nicht von einem Ertrag sprechen. Die Renten sind so niedrig, dass jedem Politiker, der das 1 x 1 in der Schule wirklich gelernt hat, klar sein müsste, dass diese Ertragsbesteuerung schon rechnerisch falsch ist.

Ruhen von Verfahren wegen Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen

Vor 2 Finanzgerichten sind schon Verfahren anhängig, die OFD Koblenz lässt daher ein Ruhen des Verfahrens zu, wenn wir Einspruch einlegen ( §363(2) S. 1 AO).
Auch diesbezüglich werden wir weiterhin mit Rechtsmitteln gegen entsprechende Steuerbescheide vorgehen. Wir werden Ihnen weiter hierüber berichten.

Kinderfreibeträge/Kindergeld nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Auch ausgesprochen unglaublich ist die im Steueränderungsgesetz vorgesehene Herabsetzung der steuerlichen Freistellung für Kinder, deren Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung.
Mit dem Steueränderungsgesetz ist die Altersgrenze auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres herabgesetzt worden.
Die Politiker erzählen täglich, wie wichtig Ihnen die Förderung von Kindern sei, handeln aber konkret gegen Eltern und Kinder. Nicht nur die Verkürzung des Bezugs des Kindergelds, sondern ergänzend hierzu auch noch die Einführung von Studiengebühren ist eindeutig gegen Kinder und Familien gerichtet!
Auch das neuerdings bestehende Büchergeld setzt diese lange Reihe von Vernachlässigung von Familien mit Kindern fort.

Kürzung des Sparerfreibetrags auf 750/1500 EUR ab 1. Januar 2007

Auch die Sparerfreibeträge werden ab 2007 auf 750 EUR für allein veranlagte und auf 1500 EUR für zusammenveranlagte Personen gesenkt.
Die Kreditinstitute sind angehalten, die bisherigen Freistellungbeträge um 56,37 Prozent zu mindern. Dies entspricht dem Prozentsatz, um den der bisherige Sparer-Freibetrag einschließlich Werbungskosten-Pauschbetrag verringert wird.
Eines neuen Freistellungsauftrags bedarf es daher in der Regel nicht.

Sondertarif für Spitzenverdiener-Neidsteuer

An Stelle einer normalen linearen Fortsetzung des Einkommensteuertarifs ist im Jahressteuergesetz für 2007 vorgesehen, dass in einer fünften Tarifzone, wenn das zu versteuernde Einkommen 250.000/500.000 EUR (alleinstehende/zusammenveranlagte Ehegatten) übersteigt dieses mit einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent besteuert wird.
Auch hier hat man den dringenden Verdacht, dass die Politiker sich selbst möglichst von Steuererhöhungen ausnehmen wollten. Daher hat man erst ab der hier dargestellten Einkommensgrenze eine Steuererhöhung vorgesehen.
Konsequent wäre es gewesen, den Grenzsteuersatz von 42 Prozent abzuschaffen und die Steuer weiter linear bei höherem Einkommen ansteigen zu lassen.
Der Grenzsteuersatz könnte ruhig bei 56 % liegen, wie früher, wenn dafür der lineare Anstieg gesenkt würde und damit viele Mittelständler und Kleingewerbetreibende entlastet würden.
Die Inflation der letzten 30 Jahre hat erst zu der immensen Belastung normaler Einkommensbezieher geführt.
Dies hätte dann alle Besserverdienenden getroffen. Tatsächlich wäre auch eine faire und tragbare Steuererhöhung zustande gekommen. Dies wäre dann wahrscheinlich auch als soziale Reform anzuerkennen.
Nicht aber mit der hier vorgenommenen geringfügigen Steigerung für außerordentliche Besserverdienende.

Arbeitszimmer-Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten weiter eingeschränkt

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 wird auch der Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer weiter eingeschränkt.
Ab Veranlagungszeitraum 2007 ist die Abziehbarkeit auf die Fälle beschränkt, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4V 1 Nr. 6b Satz 2, § 9V EStG.

Einkommensteuerpflichtige Einnahmen durch Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs

Im Falle der Ehescheidung ist unbedingt auch auf die steuerlichen Folgen der verschiedenen Ausgleichsregelungen zu achten.
Oft wird bei Ehescheidungen das Steuerrecht nicht ausreichend beachtet. Dies führt oft zu erheblichen Schäden.
Aus eigener Erfahrung in unserer Kanzlei wissen wir, dass kaum eine Unterhaltsvereinbarung oder Zugewinnausgleichsregelung oder gar die Scheidung selbst ohne erhebliche Auswirkungen auf die Einkommensteuer ist.
Das ständig steigende Bedürfnis nach kompetenter steuerrechtlicher Beratung bei der Scheidung hat auch bei uns zu erheblicher Nachfrage bei der Vertretung in Scheidungsfällen geführt.
Zu beachten ist hierzu ein BGH- Urteil vom 8.3.2006, demgemäss auch die Überlassung eines Wohngrundstücks an die geschiedene Ehefrau zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen zu steuerpflichtigen Einnahmen geführt hat.
Findet eine solche Nutzungsüberlassung statt, reduziert sich hiermit regelmäßig die Zugewinnausgleichsschuld. Auf der Seite des Überlassenden stellen dies steuerpflichtige Einkünfte dar. (BFH IX R 34/0 4)

LASIK-Augenoperation nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastung einkommensmindernd zu berücksichtigen

Gem. Urteil vom 16.2.2006, Geschäftsnummer 15 K 6677/0 4 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass der Grundsatz, dass bei Aufwendungen für Heilbehandlung dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Zwangslage zuzubilligen ist und die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer Behandlung im Einzelfall regelmäßig entbehrlich ist, einschränkend auszulegen ist.
Danach kann der Heilbehandlungscharakter einer LASIK-Augenoperation nicht unbedingt zwangsläufig sein. Es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen medizinischen Indikation.

Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG im Jahr der Betriebseröffnung (Fotovoltaikanlagen)

Gem. BFH-Urteil vom 17.5.2006 kann ein Steuerpflichtiger die Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschafft und hergestellte neue bewegliche Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen, wenn er kein Existenzgründer ist und er zuvor keine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte.
Der Fall verdeutlicht, dass auch der eindeutige Wortlaut einer Norm ausnahmsweise einer entgegenstehenden Auslegung zugänglich ist. Der BFH bestätigte die Verpflichtung der Gerichte zur ergänzenden Rechtsfortbildung durch teleologische Extension (Ausweitung nach Sinn und Zweck des Gesetzes).
Übrigens verweisen wir nochmals bedarf, dass die Rücklagenbildung nur zu einer Verschiebung der Abschreibung führt.
Hierbei ist es möglich verschiedene Gestaltungen zu wählen. Die Rücklage nach § 7 g EStG ist auch in der Höhe von nur 1 Euro möglich.