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Steuer- und Anwaltskanzlei
Decking


  • Deggendorfer Str. 44
    94447 Plattling

  • 0 99 31 / 9 12 52 -0

  • 0 99 31 / 91 25 2-21

  • jostdecking.de

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Aktuelles

Auszeichnung

Auszeichnung

Der Kanzleiinhaber, Herr Jost Decking, Fananwalt für Steuerecht, wurde am 12.07.2019 von der Steuerberaterkammer München für seine über 10-jährige Tätigkeit im Prüfungsausschuss „ Landwirtschaftliche Buchstelle“ mit der silbernen Ehrennadel der Steuerberaterkammer München ausgezeichnet.

Meisterpreis!

Meisterpreis!

Frau Huber aus der Kanzlei Decking wurde für ihre hervorragende Leistung in der Prüfung zur Bilanzbuchhalterin mit dem Meisterpreis von der Bayerischen Staatsregierung ausgezeichnet.

Frau Susanne Huber, Steuerfachangestellte der Kanzlei Decking hat am 16.01.2019 die Prüfung zur Bilanzbuchhalterin der IHK Regensburg mit sehr gutem Ergebnis bestanden und darf nun die zusätzliche Berufsbezeichnung „ Bilanzbuchhalterin“ führen. Hierzu hat Herr Decking ihr in Anwesenheit des ganzen Kanzleiteams herzlich gratuliert.

Beste Steuerfachwirtin!

Beste Steuerfachwirtin!

Frau Grimm aus der Kanzlei Decking als beste Steuerfachwirtin der Steuerberaterkammer München geehrt.

Unsere Mitarbeiterin Frau Gerlinde Grimm hat im Mai 2014 die Prüfung bei der Steuerberaterkammer München zur Steuerfachwirtin als Prüfungsbeste bestanden.
Wir alle, unsere Team aus qualifizierten Steuerfachangestellten, Auszubildenden und dem Inhaber, Herrn Steuerfachanwalt Decking, freuen uns über diesen Erfolg.

Einkommensteuer

BMF-Schreiben zur privaten Nutzung des betrieblichen PKW

Die sogenannte 1- Prozent-Regelung für die private PKW-Nutzung wurde für alle PKW, die nach dem 31.12.2005 genutzt werden, auf solche Fahrzeuge begrenzt, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden.

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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerreform 2008

Die Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe hat am 05.11.2007 das Ergebnis ihrer Bemühungen um ein neues Erbschaftsteuergesetz vorgelegt.

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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Kostenverteilung der Gebäudeanschaffung auf 10 Jahre

Die Nutzung eines Gebäudeteils für private Wohnzwecke ist als unentgeltliche Wertabgabe steuerpflichtig (§ 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG). Bemessungsgrundlage für die private Nutzung sind gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

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Sonstige Rechtsgebiete

Die Ausgleichsquittungen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Ausgleichsquittungen dürfen keinen überraschenden Inhalt haben und auch den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Ausgleichsquittungen müssen klar gestaltet und ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Rechte muss deutlich hervorgehoben sein. Hierzu sind die Regelungen der §§ 307 Abs. 1 und 305c BGB zu beachten.

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