Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuerreform 2008
Die Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe hat am 05.11.2007 das Ergebnis ihrer Bemühungen um ein neues Erbschaftsteuergesetz vorgelegt.
Obwohl es dem Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit um die Gleichbewertung aller Vermögensarten ging, werden wieder unterschiedliche Vorteile und Bewertungsregeln für unterschiedliche Vermögensarten vorgeschlagen!
Das befriedigt mich als Jurist und erst Recht als Steuerjurist in keiner Weise!
Was hier an komplizierter Sonderbewertung für jedes verschiedene Wirtschaftgut vorgeschlagen wird, ist so unübersichtlich, so unterschiedlich und so unsinnig, dass die Frage erlaubt ist, wer sich so einen Unsinn einfallen lässt !!?
Wieso braucht das Gesetz unterschiedliche Bewertungen für Grundstücke, Gebäude etc., je nachdem, ob es sich um Betriebsvermögen, Land- und Forstwirtschaft, Wohnimmobilie oder vermietete Immobilie handelt?
Schon heute führt dies zu unsinnig unterschiedlichen Vor- bzw. Nachteilen für verschiedene Wirtschaftsgüter.
Welche Lobbyisten machen hier die Gesetze völlig unüberschaubar?
Das, was hier vorgelegt wird, ist eine noch kompliziertere Sonderbehandlung diverser Vermögenswerte.
Wer glaubt denn wirklich, dass die Ertragswertbewertung von Land- und Forstwirtschaft zu reellen Werten führt?
Diese ist schon deswegen völlig undurchsichtig, weil kein Mensch versteht, wie die zugrunde liegenden Werte ermittelt werden, und jedenfalls das Verfahren dazu vom Normalbürger nicht nachvollziehbar ist.
Die ausführenden Steuerberater/Steueranwälte/Wirtschaftsprüfer dürfen sich offenbar auf das komplizierteste und umfangreichste Erbschaftsteuergesetz/Bewertungsgesetz mit Anhängen gefasst machen! Wo bleibt die „Bierdeckelberechnung“?
Haben sich die Reformer im Dschungel der alten Regelungen verirrt?
Im einzelnen ist für den Steuerbürger folgendes erkennbar relevant:
Die Freibeträge ändern sich wie folgt:
Bisher € | Neu € | |
Ehegatten | 307.000 | 500.000 |
Kinder | 205.000 | 400.000 |
Enkel | 51.200 | 200.000 |
Sonstige Stkl. I | 51.200 | 100.000 |
Stkl. II u. III | 10.300 bzw. 5.200 | 20.000 |
Hierbei ist aber zu beachten, dass die Verbesserungen nur deswegen geschaffen wurden, um die Verschärfung durch die Besteuerung im Privatvermögen für den Normalbürger mit einem Einfamilienhaus weiterhin aus der Besteuerung herauszuhalten.
Schließlich müssen die Werte dieser Immobilien ja höher angesetzt werde.
Der Betriebsfreibetrag des § 13a ErbStG entfällt.
Für Betriebsvermögen gibt es folgende Vorteile:
85%
- des Betriebsvermögens werden als
begünstigtes Vermögen
- behandelt, bei einer gleitenden Freigrenze in Höhe von 150.000,-€.
Vorraussetzung:
1.1.
- Das
Verwaltungsvermögen
- darf einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht übersteigen.
- Verwaltungsvermögen sind:
- 1.1.1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke........
- 1.1.2. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft 25 % oder weniger beträgt.
- 1.1.3. Beteiligungen an Gesellschaften, soweit bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt.
- 1.1.4. Wertpapiere und vergleichbare Forderungen.
- 1.1.5. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen.....Münzen, Edelsteine ... etc., wenn der Handel oder die Verarbeitung... nicht der Hauptzweck ist.
1.2. Die Lohnsumme
- darf in den
10 Jahren
- nach der übertragung in keinem Jahr geringer als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der übertragung sein.
- Pro Jahr der Unterschreitung entfällt 1/10-tel der Begünstigung.
- Diese Regelung 1.2. gilt nicht für Betriebe mit höchstens 10 Arbeitnehmern.
1.3.
- Es kommt innerhalb eines Zeitraumes von
15 Jahren
- (Nachversteuerungszeitraum), bei Land- u. Forstwirtschaft von 20 Jahren nicht zu einer Betriebsveräußerung/-aufgabe, Teilveräußerung sowie Veräußerung/Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen.
- Auch überentnahmen führen zum Wegfall der Verschonung.
- Die Steuer wird
dann rückwirkend neu festgesetzt
- .
Neues Erbschaftsteuerrecht-Reformen-
Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (UntErlG )
Das Erbrecht für Unternehmer soll sich zum 1. Januar 2007 (spätestens) erheblich ändern.
Für entsprechende Vermögensübertragungen soll dann das sogenannte Abschmelzungsmodell gelten.
Danach gilt folgendes:
- auf produktiv eingesetztes Vermögen wird die entfallende Steuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet.
Die gestundete Steuer erlischt pro Jahr der Fortführung des Betriebes innerhalb eines Zehn- Jahreszeitraumes.
- Voraussetzung wird sein, dass auch die Arbeitsplätze erhalten bleiben.
- die Entlastungen gelten nur für sogenanntes produktives Vermögen. Missbräuchliche Gestaltungen werden verhindert.
- an Stelle eines Freibetrages werden nur noch eine Freigrenze von einem 100.000 EUR geschaffen. D. h., steigt der Veräußerungsgewinn über 100.000 EUR wird mit jedem Euro der darüber hinausgeht der steuerfreie Betrag verringert, bis gar kein freier Betrag mehr verbleibt.
Insbesondere der bisherige Freibetrag für Betriebsvermögen entfällt. Auch der verminderte Ansatz des restlichen Betriebsvermögens nach Abzug des Freibetrages entfällt.
Auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen gilt als begünstigtes Vermögen. Allerdings ist die Voraussetzung, dass die Grundstücke selbst bewirtschaftet werden. Nicht einzubeziehen sind daher an Dritte zur Nutzung überlassene Flächen. Damit ist das nunmehr begünstigte Vermögen nicht mehr identisch mit dem bisher geltenden Recht!
Nicht mehr zum begünstigten Vermögen gehört Vermögen, das primär der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und regelmäßig weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt.
Damit sind insbesondere folgende Vermögensgegenstände nicht mehr zum begünstigten Betriebsvermögen zu rechnen:
- an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Seeschiffe, Flugzeuge, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten.
Im Falle der klassischen Betriebsaufspaltung bleibt es jedoch bei einer Anerkennung der Begünstigung. Hierbei muss aber der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenen Betrieb als auch im nutzenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen können.
- Anteile an Kapitalgesellschaften, soweit die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent oder weniger beträgt.
- Beteiligungen an Gesellschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer unmittelbaren Beteiligungsquote von mehr als 25 Prozent, soweit zum Vermögen dieser Gesellschaften nicht begünstigtes Vermögen gehört.
- Kunstgegenstände, Kunstsammlungen etc.
- Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten sowie vergleichbare Forderungen und Wertpapiere
Erbschaftssteuerrecht - Bewertung von Immobilien ab 01.01.2007
Jahressteuergesetz 2007
Grundbesitzwerte (das ist der zukünftige einheitliche Begriff für die bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte sowie die Grundstückswerte des Grundvermögens) sind ab 2007 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen (§ 138 Abs. 1 Satz 1 BewG E).
Diese Regelung ist nun möglich, da bei der Bedarfsbewertung aktuelle Richtwerte zur Verfügung stehen, und bei dem Ertragswertverfahren für bebaute Grundstücke schon bisher Gegenstand der Wertermittlung die tatsächlichen Mieten waren.
Der Ertragswert für bebaute Grundstücke ist in Zukunft aus der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete zu ermitteln.
Eine Ausnahme hiervon ist dann gegeben, wenn keine oder eine unübliche Miete vereinbart wurde. Es gilt dann die übliche Miete.
Grundsteuer:
Grundsteuer-BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerden nicht an
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum (1 BvR 1644/05) wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
Unser Rat:Eentscheiden Sie zurzeit noch nicht über ihr weiteres Vorgehen. Es soll ein weiteres Rechtsmittel anhängig seien, dass die Frage nochmals grundsätzlich stellt.
Abgabenordnung:
Buchführungspflichtgrenze angehoben
Die Grenze für die steuerliche Buchführungspflicht ist von 350.000,00 € auf 500.000,00 € angehoben worden. Dies gilt ab 1.1.2007.
Ab 1.1.2007 gilt daher, dass bei einem Jahresumsatz bis zu 500.000,00 € keine Buchführungspflicht besteht. Das heißt, sie müssen nicht mehr unbedingt bilanzieren, Sie können sich die Erstellung einer Inventur ersparen, wenn Sie die weiteren Voraussetzungen des § 141 AO erfüllen. Dies ist insbesondere die Voraussetzung, dass Sie einen Gewinn von nicht mehr als 30.000,00 € im Kalenderjahr erwirtschaften.
Dafür ist aber schon seit 1. Januar 2006 die Anlage EÜR neben der Überschussrechnung zu erstellen. (Typische Verwaltungsvereinfachung/Entbürokrati-sierung