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Steuer- und Anwaltskanzlei
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Aktuelles

Sonstige Rechtsgebiete

Die Ausgleichsquittungen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Ausgleichsquittungen dürfen keinen überraschenden Inhalt haben und auch den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Ausgleichsquittungen müssen klar gestaltet und ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Rechte muss deutlich hervorgehoben sein. Hierzu sind die Regelungen der §§ 307 Abs. 1 und 305c BGB zu beachten.

Deswegen ist dringlich darauf zu achten, solche Klauseln mit einer eindeutig verständlichen Überschrift zu versehen und diesen Hinweis drucktechnisch hervorzuheben.

Restschuldbefreiungs-insolvenzrecht

Gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er in den letzten drei Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass diese Vorschrift auch unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt erfasst.

Hinzuverdienstgrenze zu einer Altersrente:

Ein Altersrentenbezieher darf nach Vollendeung des 65. Lebenjahres unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies seinen Rentenanspruch schmälert. Bei Ausübung einer Beschäftigung zwischen dem 60. Lebenjahr und dem 65. Lebensjahr ist nach § 34 SBG VI nur ein monatlicher Hinzuverdienst bis zu einem Siebtel der monatlichen Bezugsgösse, das sind zur Zeit 350.- EUR, ohne Auswirkung auf die Rentenhöhe. Nähers hierzu finden Sie auch in der Zeitschrift „summs summarum“ der Deutschen Rentenversicherung.

Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig

Im Haushaltsbegleitgesetz hat der Gesetzgeber geregelt, dass bei Gesellschaftergeschäftsführern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten. Auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten als Arbeitnehmer des Gesellschaftergeschäftsführers. Damit ist in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI klargestellt, dass beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer weiterhin in der Regel sozialversicherungsfrei sind.
Damit wurden Unsicherheiten, die durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9.11. 2005 verursacht wurden, beseitigt.

Referentenentwurf zur geplanten GmbH-Reform
Mit Datum vom 29.5.2006 hat das Justizministerium den Entwurf zur Modernisierung des GmbH-R. vorgestellt.

Darin ist folgendes insbesondere vorgesehen:

  • Verminderung des Mindeststammkapitals auf 10.000 EUR
  • Geschäftsanteile in Höhe eines Mindestwerts von 1 Euro
  • vorhandene Geschäftsanteile können gesplittet werden
  • Möglichkeit der Übernahme mehrerer Geschäftsanteile bei Errichtung der Gesellschaft, sowie Möglichkeit der Übertragung mehrerer Anteile an denselben Erwerber.
  • Eintragung im Handelsregister auch ohne vorherige verwaltungsgerichtliche Genehmigung (dafür Versicherung, dass die Genehmigung beantragt worden ist)
  • Verlegung des Verwaltungssitzes auch in das Ausland
  • als Gesellschafter gilt nur, wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist, hierzu dient die Gesellschafterliste auch für einen gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen.
  • eine Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben. 
  • in das Handelsregister ist eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift einzutragen. Dies soll auch für Einzelkaufleute, und Personenhandelsgesellschaften gelten. 
  • auch Gesellschafter werden verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies soll der missbräuchlichen Nutzung der GmbH einen Riegel vorschieben

Beitragssenkungen zur Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2007

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird zum 1.1.2007 um zwei Prozentpunkte auf 4,5% gesenkt. Er beträgt derzeit 6,5%. Damit entsteht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils eine Entlastung in Höhe von einem Prozentpunkt.

Mietrecht-unwirksame Klausel zur generellen Renovierung

Eine vorformulierte Klausel, die den Mieter unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung verpflichtet, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist unwirksam. Unerheblich ist dabei, ob nur die Entfernung der alten oder auch die Wiederanbringung neuer Tapeten verlangt wird. Die Klausel belastet den Mieter in jedem Falle unverhältnismäßig, weil sie eine Entfernung der Tapeten auch dann verlangt, wenn der Mieter diese gerade erneuert hat. Sie verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH-Urteil vom 7.4.2006-VIII ZR 152/05).

Kaufvertragsrecht-Nutzungsentgelt für die Nutzung mangelhafter Kaufgegenstände

Das Gewährleistungsrecht gewährt dem Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist.
Für die bis zum Umtausch der mangelhaften Ware gezogenen Nutzungen (der mangelhafte PKW wurde zum Beispiel weiter gefahren) ist nach bisheriger Gesetzesregelung eine Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu bezahlen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache jedoch dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da er Zweifel hat, ob diese deutsche Regelung mit der Verbrauchsgüterrichtlinie in Einklang steht (BGH, Beschl. vom 16.8.2006VIII ZR 200/05).
Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sollte in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Verkäufer einer solchen mangelhaften Ware zu Lasten des Käufers keine Nutzungsentschädigung gezahlt werden.

Unterhaltsrecht-Familienrecht-Scheidung

Neues Unterhaltsrecht ab 1. April 2007

Ab 1. April 2007 gilt ein neues Unterhaltsrecht, dass insbesondere für das Familienrecht von erheblicher Bedeutung ist. Grundsätzlich sollen in Zukunft die Kinder vor getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unterhaltsberechtigt sein. Dies soll angeblich eine Gesetzesänderung zu Gunsten der Kinder darstellen. Tatsächlich ist eine Besserstellung aber kaum voraussehbar. In den meisten Fällen handelt es sich hier doch um Fälle der familiären Not. Das heißt, werden Kinder vorgezogen, geht dies zu Lasten des Unterhalts der Mütter.
Da letztendlich in der Regel die Mütter die Unterhaltsberechtigten sind, weil sie die Kinder versorgen, erhalten Sie trotz der bevorrechtigten Kinder selbst weniger Unterhalt, da sie nachrangig nach den Kindern Unterhalt erhalten. In Mangelfällen wird der Unterhalt der Mütter damit gekürzt.
Die neue Unterhaltsregelung sieht außerdem vor, dass der neue Ehepartner dem bisherigen Ehepartner gleichgestellt wird. Schutz des älteren Ehepartners besteht nur bei langer Ehedauer (mindestens zehn Jahre) oder wenn der erste Ehepartner Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung minderjähriger Kinder hat.
Die Kinder werden im Übrigen schlechter gestellt. Der Eingangsunterhaltsanspruch sinkt nämlich mit der neuen gesetzlichen Regelung, weil der Kindesunterhalt nicht mehr an die Regelbetragsverordnung angelehnt wird, sondern an die Freibeträge für Kinder im Einkommensteuergesetz.

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte wird im Übrigen schlechter gestellt, da der Unterhaltsanspruch regelmäßig zeitlich zu begrenzen ist. Natürlich wird es auch hier Ausnahmen geben. Insbesondere ältere geschiedene Ehepartner werden hiervon eher nicht oder weniger betroffen sein.
Wichtig ist, dass Unterhaltsvereinbarungen für nachehelichen Unterhalt zukünftig nur noch in notarieller Form vereinbart werden können, soweit sie nicht vor Gericht zustande kommen.
Dies soll den schwächeren Teil (meist die Ehefrau) vor Benachteiligung schützen.

Unterhaltsrecht-Schonvermögen beim Elternunterhalt

Gem. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.8.2006 XII ZR 98/0 4 muss ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen (§ 1603 Abs. 1 BGB).

Dieser Grundsatz wird eingeschränkt dadurch, dass auch andere Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen Berücksichtigung finden und daher seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.

So musste der Unterhaltspflichtige nicht seinen Vermögensstamm verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre, das gilt auch für selbstgenutzten Immobilienbesitz.
Die Höhe des insoweit zugelassenen Schonvermögens ergibt sich aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge. So kann der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Unterhalts neben den Beiträgen zur Rentenversicherung bis zu fünf Prozent seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufwenden.

Dementsprechend ist es konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte.

Straßenverkehrsrecht-Fahrerlaubnis

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

Im entschiedenen Fall des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8.7.2005 war einem Rechtsmittelführer nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dagegen legte er Widerspruch ein und suchte um die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach.
Der Antrag wurde abgelehnt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig. Die angegriffene Verfügung rechtfertigt sich aus § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis V. (FeV).
Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Aus § 13 Nr. 2 lit.c FeV folgt, das Eignungszweifel nicht erst aus einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern schon mit einem Fahrzeug, also auch einem Fahrrad, resultieren können. Denn auch eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad kann einen Verkehrsverstoß beinhalten, etwa-wie hier in der Person des Antragstellers geschehen-nach § 316 StGB.
Es ist daher dringend anzuraten, auch mit einem Fahrrad nicht alkoholisiert zu fahren!

Speisekarte

Aktuelles aus verschiedenen Rechtsgebieten

Erstellt von: Herrn Rechtsanwalt u. Fachanwalt f. Steuerrecht u. Familienrecht, Jost Decking

Mitglied der Rechtsanwaltkammer München