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Steuer- und Anwaltskanzlei
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Aktuelles

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Kostenverteilung der Gebäudeanschaffung auf 10 Jahre

Die Nutzung eines Gebäudeteils für private Wohnzwecke ist als unentgeltliche Wertabgabe steuerpflichtig (§ 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG). Bemessungsgrundlage für die private Nutzung sind gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Mit Datum vom 13.4.2004 hat das Bundesfinanzministerium den Zeitraum für die umsatzsteuerliche Besteuerung auf 10 Jahre festgelegt. Vorher war die Auffassung vertreten worden, die Laufzeit sei auf die Dauer der Abschreibungen, also fünfzig Jahre zu berechnen.
Der europäische Gerichtshof hat die Verteilung auf 10 Jahre bestätigt. Damit ist quasi der Vorsteuervorteil nach zehn Jahren wieder ausgeglichen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 14.9.2006.

Noch weitergehend droht jetzt das Bundesfinanzministerium damit, die Grundstücksentnahme am Ende der Nutzung als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.
Diese Verwaltungspraxis verstößt aber wohl gegen Art. 13 Teil B und Art. 5 Abs. 6 der sechsten EG-Richtlinie.

Umsatzsteuersatz ab 1. Januar 2007 angehoben

Nur kurz möchte ich Sie nochmals auf die neuen aktuellen Umsatzsteuersätze ab dem 1.1.2007 hinweisen:
Regel-Umsatzsteuersatz: 19 %
ermäßigter Umsatzsteuersatz: 7 %
Vorsteuerpauschale für die Land- und Forstwirtschaft statt 9 % Prozent nun 10,7%, für forstwirtschaftliche Umsätze von 5 % auf 5,5 %.

Kleinbetragsrechnungen bis zu 150,00 € ab 1.1.2007

Rechnungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis gelten in Zukunft bis zu 150,00 €. Es sind die in
§ 33 UStDV geltenden Vorschriften zu beachten.

Insbesondere ist auch der anzuwendende Steuersatz anzugeben, der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, sowie die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände/erbrachten Leistung.
Lediglich der Umsatzsteuerbetrag ist nicht gesondert auszuweisen.

Umsatzsteuer-Kleinunternehmergrenze auf 250.000 EUR angehoben

Der Kleinunternehmer kann zukünftig bis zu einem Jahresumsatz von 250.000 EUR wählen, ob er an Stelle der Soll-Versteuerung zur Ist-Versteuerung wechselt.
Das heißt, die Umsatzversteuerung findet erst statt, wenn die Einnahmen tatsächlich beim Steuerpflichtigen zufließen. Dies ist im Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4. 2006 in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG neu geregelt.